Pamyra Transportschaden-Seite: 5 Fehler, die Kunden Rechte und Fristen kosten
Pamyra betreibt unter pamyra.de/transportschaden eine Ratgeberseite, die Kunden erklären soll, was bei einem Transportschaden zu tun ist. Die Seite wirkt hilfreich, enthält aber fünf konkrete Fehler, die dazu führen, dass Kunden ihre Rechte unterschätzen, Fristen falsch einschätzen und Ansprüche vorschnell aufgeben.
Fehler 1 Haftung ist keine Schuldfrage
„Haftung im rechtlichen Sinne heißt, dass der Spediteur Ihnen einen Schaden ersetzen muss, an dem er Schuld ist."
Diese Definition ist falsch. Sie verwechselt Verschuldenshaftung mit Obhutshaftung. Das klingt nach einem akademischen Unterschied. In der Praxis entscheidet er über Tausende Euro.
Die Haftung des Frachtführers nach § 425 Abs. 1 HGB ist eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung. Der Frachtführer haftet für jeden Schaden, der in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung entsteht. Es spielt keine Rolle, ob er „Schuld" ist. Er haftet, weil die Ware in seiner Obhut war. Er kann sich nur befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden konnte (§ 426 HGB). Die Beweislast dafür liegt beim Frachtführer, nicht beim Kunden.
Pamyra stellt es so dar, als müsse zuerst geklärt werden, wer „Schuld" hat, bevor eine Haftung greift. Das Gegenteil ist der Fall: Die Haftung greift automatisch. Der Frachtführer muss sich aktiv befreien. Der Unterschied für den Kunden: Er muss nicht beweisen, dass der Spediteur etwas falsch gemacht hat. Er muss nur belegen, dass die Ware bei Übergabe in Ordnung war und bei Anlieferung beschädigt ist.
Wer Pamyras Definition glaubt, denkt: Ich muss erst beweisen, dass der Spediteur Schuld hat. Er beginnt zu zweifeln, ob er das kann. Er gibt möglicherweise auf. In Wahrheit muss er gar nichts dergleichen beweisen.
Fehler 2 ADSp statt HGB als Rechtsgrundlage
„Die Schuldfrage bei Transporten wird in den sogenannten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (kurz ADSp), geklärt, nach denen sich alle auf Pamyra.de registrierten Speditionen richten."
Die ADSp sind nicht das Gesetz. Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche. Sie gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das maßgebliche Gesetz für die Haftung bei Transportschäden in Deutschland ist das Handelsgesetzbuch, konkret die §§ 425 ff. HGB.
Die ADSp können die gesetzlichen Vorschriften ergänzen, aber nicht zu Lasten des Kunden abändern, soweit das Gesetz dies nicht erlaubt. §§ 425 ff. HGB sind die primäre Rechtsgrundlage. Bei internationalen Transporten kommt die CMR hinzu. Wer nur die ADSp kennt, kennt nur die Branchenbedingungen und nicht das Gesetz, das ihn schützt.
Pamyra präsentiert die ADSp als die Stelle, an der „die Schuldfrage geklärt wird". Das verschiebt den Blick des Kunden von seinen gesetzlichen Rechten (HGB) auf die Branchenregeln der Spediteure (ADSp). Die ADSp regeln zugunsten der Spediteure. Das HGB regelt zugunsten des Kunden. Der Unterschied ist nicht zufällig.
Fehler 3 Drei Tage statt sieben Tage Meldefrist
Dieser Fehler hat unmittelbare praktische Konsequenzen:
„Verdeckte Schäden müssen innerhalb von drei Tagen bei der Spedition gemeldet werden, da ein Anspruch auf Schadensersatz sonst unter Umständen erlischt."
§ 438 Abs. 2 HGB: Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung dem Frachtführer angezeigt werden. Nicht drei Tage. Sieben Tage. Pamyra halbiert die gesetzliche Frist.
Die Frist ist entscheidend. Wer ein Maschinenpaket am Freitag erhält und am Montag öffnet, hat nach Pamyras Darstellung bereits einen Tag verloren. Nach dem Gesetz hat er noch vier Tage. Der Unterschied ist keine Formalität: Er entscheidet darüber, ob der Kunde unter Zeitdruck agiert oder seine Dokumentation sorgfältig vorbereiten kann.
| Frist | Pamyra sagt | Gesetz sagt |
|---|---|---|
| Verdeckte Schäden (national) | 3 Tage | 7 Tage (§ 438 Abs. 2 HGB) |
| Verdeckte Schäden (international/CMR) | Nicht erwähnt | 7 Werktage (Art. 30 Abs. 1 CMR) |
Sie erhalten eine Palette am Mittwoch. Am Samstag öffnen Sie die Verpackung und stellen Schäden fest. Nach Pamyras Information: Frist abgelaufen, Anspruch „unter Umständen erloschen". Nach dem Gesetz: Sie haben noch bis nächsten Mittwoch Zeit zur Anzeige. Pamyras falsche Frist kann dazu führen, dass Kunden berechtigte Ansprüche nicht geltend machen.
Fehler 4 „Anspruch erlischt" — stimmt nicht
In derselben Passage schreibt Pamyra, dass der Anspruch auf Schadensersatz „unter Umständen erlischt", wenn verdeckte Schäden nicht innerhalb der (falsch angegebenen) Frist gemeldet werden.
Der Anspruch erlischt nicht. § 438 Abs. 2 HGB regelt eine Beweisvermutung. Wird ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden nicht innerhalb von sieben Tagen angezeigt, wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Der Schadensersatzanspruch selbst bleibt bestehen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Frachtvertrag beträgt nach § 439 Abs. 1 HGB ein Jahr.
Der Unterschied zwischen „Anspruch erlischt" und „Beweislast verschiebt sich" ist erheblich. Wer denkt, sein Anspruch sei erloschen, wird nichts mehr unternehmen. Wer weiß, dass er nur die Beweislast trägt, kann mit Fotos, Gutachten und Dokumentation seinen Anspruch weiterhin durchsetzen.
Fehler 5 § 435 HGB und Beweislast: fehlt komplett
Die Pamyra-Seite behandelt das Thema Transportschaden auf 19 Seiten. Von den für den Kunden wichtigsten Vorschriften fehlt jede Spur:
§ 435 HGB (Haftungsdurchbrechung): Kein Wort darüber, dass Haftungsgrenzen entfallen, wenn der Frachtführer leichtfertig gehandelt hat. Kein Hinweis, dass der Kunde in diesen Fällen den vollen Warenwert beanspruchen kann. Stattdessen die implizite Botschaft: Die Haftung ist begrenzt, mehr gibt es nicht.
§ 425 Abs. 1 / § 427 HGB (Beweislast): Kein Wort darüber, dass der Frachtführer beweisen muss, den Schaden nicht verursacht zu haben. Pamyras „Schuld"-Framing dreht die Beweislast in der Wahrnehmung des Kunden um: Statt „der Spediteur muss beweisen, dass er nichts dafür kann" wird „wer ist Schuld?" zur zentralen Frage. Und wer die Schuldfrage nicht beantworten kann, gibt auf.
Haftungshöhe: Kein konkreter Betrag. Kein Hinweis auf 8,33 SDR/kg als Regelgrenze. Kein Hinweis auf die Möglichkeit, diese Grenze zu durchbrechen. Der Kunde erfährt schlicht nicht, wie viel ihm zusteht.
Die Pamyra-Seite beantwortet die Frage „Was tun bei Transportschaden?" mit einer Checkliste, die bei der Dokumentation beginnt und beim Abwarten endet. Die eigentliche Frage — wie viel Geld steht mir zu und welche Rechte habe ich? — wird nicht beantwortet. Stattdessen wird der Kunde an die Spedition verwiesen. Also an den Verursacher des Schadens.
Das Muster der Branche
Pamyra ist kein Einzelfall. In unserer laufenden Analyse der deutschen Frachtplattformen dokumentieren wir ein wiederkehrendes Muster: Die Plattformen informieren ihre Kunden über Transportschäden, aber sie informieren sie systematisch unvollständig. Dieselben Punkte fehlen überall.
| Thema | Pamyra | Cargoboard | Cargo Int. |
|---|---|---|---|
| § 435 HGB erwähnt | Nein | Nein | Teilweise |
| Beweislast erklärt | Nein | Falsch | Nein |
| Fristen korrekt | 3 statt 7 Tage | Keine Angabe | Keine Angabe |
| Obhutshaftung erklärt | Nein (Schuld) | Nein | Nein |
| ADSp als Gesetz dargestellt | Ja | Ja | Ja |
Die Fehler sind nicht identisch. Cargoboard dreht die Beweislast explizit um. Cargo International schließt zwingende CMR-Rechte per AGB aus. Pamyra verkürzt die Meldefrist und definiert Haftung falsch. Aber das Ergebnis ist überall dasselbe: Der Kunde erfährt nicht, was ihm zusteht.
Was Ihnen wirklich zusteht
Die Frachtführerhaftung nach §§ 425 ff. HGB ist eine Obhutshaftung. Der Frachtführer haftet für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen, unabhängig von Verschulden. Er muss beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, nicht Sie.
Der Haftungshöchstbetrag liegt bei 8,33 SDR pro Kilogramm, ca. 10 Euro pro Kilogramm Bruttomasse. Dieser Höchstbetrag entfällt vollständig bei qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB. In diesem Fall haften Frachtführer und Plattformen auf den vollen Warenwert.
Die Frist für die Anzeige verdeckter Schäden beträgt sieben Tage nach § 438 Abs. 2 HGB. Nicht drei. Und auch nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch nicht, es verschiebt sich nur die Beweislast.
Der Schadensersatzanspruch aus dem Frachtvertrag verjährt nach einem Jahr (§ 439 HGB). Bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
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Haftung auf Subunternehmer abgewälzt, ADSp 2017 statt 2024, Warnhinweise unverbindlich.
Zwingende CMR-Rechte ausgeschlossen, Warnhinweise ignoriert, BDSG statt DSGVO.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er basiert auf einer Analyse der öffentlich zugänglichen Seite pamyra.de/transportschaden, abgerufen am 10.02.2026. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.