Cargo International Erfahrung: 6 problematische Klauseln in den AGB der Online-Spedition
Die Cargo International GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen betreibt unter cargointernational.de eine Online-Spedition für Paket- und Sammelgutversand. Ihre AGB (Stand: Oktober 2019) enthalten Klauseln, die zwingende Kundenrechte auszuschließen versuchen, die Verantwortung bei Schäden systematisch auf den Kunden verschieben und teilweise gegen geltendes Recht verstoßen. Wir haben die AGB Punkt für Punkt geprüft.
Klausel 1 Zwingende CMR-Rechte per AGB ausgeschlossen
In § 14.1 der AGB steht ein bemerkenswert kurzer Satz:
„Eine Wert- oder Interessendeklaration der Sendung gemäß den Bestimmungen der Art. 24 und 26 CMR ist nicht möglich."
Art. 24 CMR gibt dem Absender das Recht, gegen Zahlung eines Zuschlags einen vereinbarten Wert zu deklarieren, der die Haftungsgrenze des Frachtführers über den Standard-Cap (8,33 SDR/kg) hinaus erhöht. Art. 26 CMR erlaubt eine Interessendeklaration für besondere Lieferinteressen. Beide Regelungen sind zwingendes Recht. Art. 41 CMR bestimmt ausdrücklich, dass jede Vereinbarung, die von den Bestimmungen der CMR abweicht, nichtig ist. Eine AGB-Klausel, die zwingende CMR-Rechte ausschließt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Was bedeutet das für den Kunden? Cargo International suggeriert, dass bei internationalen Transporten die Haftung starr auf 8,33 SDR pro Kilogramm begrenzt ist und keine Möglichkeit besteht, einen höheren Schutz zu vereinbaren. Das Gegenteil ist der Fall: Art. 24 und 26 CMR existieren genau dafür, dem Kunden dieses Recht zu geben. Cargo International versucht, es per AGB-Klausel abzuschneiden.
Klausel 2 „Wir ignorieren Ihre Warnhinweise"
§ 6.2 der AGB enthält eine Klausel, die man zweimal lesen muss:
„Hinweise auf der Verpackung, die eine besondere Behandlung des Gutes erforderlich machen, sind für Cargo nicht verpflichtend und entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zu einer transportsicheren und für die Lagerung geeigneten Verpackung."
„FRAGILE", „OBEN", „NICHT STAPELN", „VORSICHT GLAS": Alle nicht verpflichtend. Cargo International erklärt offiziell in den eigenen AGB, dass sie Warnhinweise auf der Verpackung ignorieren dürfen.
Isoliert betrachtet könnte man argumentieren, das sei eine Haftungsklarstellung. Aber im Zusammenhang mit § 6.4 wird das Bild klarer:
„Cargo ist von deren Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ungenügende Verpackung und Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen ist."
§ 6.2 sagt: Wir ignorieren Ihre Warnhinweise. § 6.4 sagt: Wenn Ihre Ware beschädigt wird, liegt es an Ihrer Verpackung. Der Kunde hat also zwei Möglichkeiten: Warnhinweise anbringen (die ignoriert werden) oder keine Warnhinweise anbringen (und dann für „ungenügende Kennzeichnung" verantwortlich gemacht zu werden). In beiden Fällen ist der Kunde schuld.
Sie versenden empfindliche Elektronik, beschriften die Palette mit „NICHT STAPELN" und „OBEN". § 6.2: Cargo darf den Hinweis ignorieren. Ihre Ware wird unter schwere Pakete gestapelt und zerdrückt. § 6.4: Cargo argumentiert, die Verpackung sei nicht transportsicher gewesen, sonst hätte sie das Stapeln ausgehalten. Sie verlieren in beiden Szenarien.
Klausel 3 Pauschalausschluss aller Lieferfristen
„Abholtermine sind unverbindlich und es kann zu Verzögerungen kommen. Lieferfristen gelten nicht als vereinbart. Angegebene Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als fixe Zustelltermine."
Cargo International schließt jede verbindliche Lieferfrist pauschal aus. Abholtermine: unverbindlich. Lieferfristen: nicht vereinbart. Regellaufzeiten: unverbindlich. Alles in drei Sätzen.
Ein pauschaler Ausschluss aller Lieferfristen per AGB ist nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung des Kunden angreifbar. Insbesondere dann, wenn auf der Website konkrete Laufzeiten beworben werden (z.B. „1-2 Werktage" für Pakete), diese dann aber per Kleingedrucktem für unverbindlich erklärt werden. Zudem sieht § 423 HGB für den Fall der Lieferfristüberschreitung eine Schadensersatzpflicht des Frachtführers vor. Ein pauschaler Ausschluss durch AGB hebelt diese gesetzliche Regelung aus.
Die Konsequenz für den Kunden: Cargo International bewirbt Laufzeiten, die den Kunden zum Buchen bewegen. Gleichzeitig erklärt das Unternehmen dieselben Laufzeiten per AGB für unverbindlich. Kommt die Ware zu spät und der Kunde erleidet einen Folgeschaden (z.B. Produktionsausfall, verpasste Messe, Vertragsstrafe gegenüber seinem eigenen Kunden), kann Cargo International auf die AGB verweisen und jede Haftung ablehnen.
Klausel 4 AGB-Datum falsch, Corona-Klausel fragwürdig
Die AGB tragen den Stand „Oktober 2019". Gleichzeitig enthält § 13.8 eine umfangreiche Klausel zur Corona-Pandemie:
„Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen kann es bei der Durchführung von Ihnen beauftragter Transporte zu Beeinträchtigungen kommen."
Die Corona-Pandemie wurde im Januar 2020 bekannt, der erste bestätigte Fall in Deutschland war am 27. Januar 2020. Eine AGB-Klausel, die sich auf die Corona-Pandemie bezieht, kann nicht aus Oktober 2019 stammen. Entweder wurde das Datum nicht aktualisiert, oder die AGB wurden nachträglich geändert, ohne den Stand anzupassen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob die Corona-Klausel wirksam in bestehende Verträge einbezogen wurde. AGB-Änderungen müssen dem Kunden mitgeteilt werden und dieser muss zustimmen. Ein falsches Datum auf den AGB untergräbt die Transparenz.
Inhaltlich ist die Corona-Klausel ebenfalls weitreichend: Sie befreit Cargo International von der Haftung nach § 426 HGB, wenn Verzögerungen oder Schäden auf „Schutzmaßnahmen" zurückzuführen sind. Im Februar 2026, sechs Jahre nach Pandemiebeginn, steht diese Klausel immer noch in den AGB. Die Frage drängt sich auf: Welche Corona-Schutzmaßnahmen beeinträchtigen den Transport im Jahr 2026?
Klausel 5 BDSG statt DSGVO
„Cargo ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Auftraggeber, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zweckgebunden zu verarbeiten, zu verändern und zu speichern und durch von Cargo beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen."
Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes EU-Recht in allen Mitgliedstaaten. Sie hat Vorrang vor dem BDSG und stellt die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar. AGB, die anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO immer noch das BDSG als Rechtsgrundlage anführen, sind veraltet und rechtlich ungenau. Zudem fehlen in § 18.4 wesentliche DSGVO-Pflichtinformationen: Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Betroffenenrechte, Speicherdauer, Hinweis auf Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
Für sich genommen ist das vielleicht ein formaler Fehler. Im Gesamtbild ist es ein weiterer Hinweis darauf, dass die AGB seit Jahren nicht sorgfältig gepflegt werden, gleichzeitig aber als rechtliche Grundlage herangezogen werden, um Kundenansprüche abzuwehren.
Klausel 6 Das System: Schäden verursachen, Kunden beschuldigen
Die einzelnen Klauseln ergeben isoliert ein unvollständiges Bild. Erst im Zusammenspiel wird das System sichtbar.
Cargo International betreibt Sammelgutverkehr (§ 3.1). Das bedeutet: Mehrere Sendungen verschiedener Kunden werden gemeinsam auf einem LKW transportiert, an Umschlagpunkten umgeladen und neu sortiert. Dieser Prozess ist per Definition schadensanfällig. Pakete kommen in Kontakt mit anderen Paketen. Paletten werden umgestapelt. Mechanische Beanspruchung ist unvermeidlich.
Das weiß Cargo International. Genau deshalb steht in den AGB:
| AGB-Klausel | Was sie bewirkt |
|---|---|
| § 6.2: Warnhinweise nicht verpflichtend | Cargo darf „FRAGILE" und „NICHT STAPELN" ignorieren |
| § 6.4: Haftungsbefreiung bei „ungenügender Verpackung" | Schaden wird auf Kundenverpackung geschoben |
| § 3.4: Keine verbindlichen Lieferfristen | Verspätungsschäden können nicht geltend gemacht werden |
| § 14.1: Keine Wertdeklaration (CMR) | Haftung bleibt bei ca. 10 Euro/kg gedeckelt |
| § 15: Versicherung optional buchbar | Lösung für ein Problem, das Cargo selbst verursacht |
Das Muster ist klar: Cargo International weiß, dass der eigene Transportprozess Schäden verursacht. Statt den Prozess zu verbessern, werden per AGB die Rechte des Kunden beschnitten. Und für den „Schutz" gegen die Risiken des eigenen Prozesses wird dem Kunden eine kostenpflichtige Versicherung angeboten (§ 15.2: 0,5% des Warenwerts).
Schritt 1: Transportprozess mit unvermeidbarem Schadensrisiko betreiben. Schritt 2: Per AGB die Haftung dafür ausschließen. Schritt 3: Dem Kunden eine Versicherung gegen genau dieses Risiko verkaufen. Der Kunde zahlt zweimal: Einmal für den Transport und einmal für den Schutz vor dem Transport.
Was Cargo International richtig macht
Der Vollständigkeit halber: § 13.6 der AGB enthält den Hinweis, dass die Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit entfallen. Das ist korrekt und spiegelt § 435 HGB wider. Damit ist Cargo International transparenter als manche Wettbewerber, die diesen Durchbrechungstatbestand komplett verschweigen. Allerdings hilft diese Transparenz dem Kunden wenig, wenn gleichzeitig alle anderen Klauseln darauf ausgelegt sind, ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erschweren.
Was Ihnen wirklich zusteht
Wenn Ihre Ware bei einem Transport über Cargo International beschädigt oder verloren wurde, gilt:
Cargo International haftet als Frachtführer nach §§ 425 ff. HGB. Der Haftungshöchstbetrag (8,33 SDR/kg) ist der Regelfall, nicht die absolute Grenze. Bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) entfällt der Cap vollständig. Das gilt insbesondere dann, wenn Cargo International keine lückenlose Dokumentation des Transportwegs vorlegen kann oder wenn nachweislich Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
Bei internationalen Transporten gelten die CMR-Regelungen. Die Rechte aus Art. 24 und 26 CMR bestehen unabhängig davon, was § 14.1 der AGB behauptet. Zwingendes Recht kann nicht per AGB ausgeschlossen werden.
Unwirksame AGB-Klauseln sind nichtig. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen, die in der Regel günstiger für den Kunden sind als das, was die AGB vorsehen.
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er basiert auf einer Analyse der öffentlich zugänglichen AGB der Cargo International GmbH auf cargointernational.de (Stand: Oktober 2019, abgerufen am 10.02.2026). Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.